Rechtliche Rahmenbedingungen 

Die steuer- und aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen für gemeinnützige Stiftungen im Kanton gehören zu den attraktivsten der Schweiz. Die rechtsfähige Stiftung ist in den Artikeln 80 bis 88 im Personenrecht des Schweizer Zivilgesetzbuchs (ZGB) geregelt. 

Weitere Informationen vermittelt das Zentrum für Stiftungsrecht an der Universität Zürich sowie von Dr. Thomas Sprecher verfasste Buch Stiftungsrecht in a nutshell.

Steuerbefreiung 

Der Kanton Zürich zeichnet sich durch ein fortschrittliches Stiftungsverständnis ihrer Steuerbehörde aus. Im Gegensatz zu einigen anderen Kantonen dürfen gemeinnützige Stiftungen ihre Stiftungsrätinnen und -räte angemessen honorieren, was jährlich durch die Aufsichtsbehörde kontrolliert wird. Zudem ist es ihnen erlaubt, unabhängig von Thema und Ort unter Sicherstellung der notwendigen Transparenz auch im Ausland tätig zu sein. Dazu müssen die Tätigkeiten im Ausland eine positive Ausstrahlung in die Schweiz haben oder zumindest in der Schweiz als fördernswert wahrgenommen werden. Des Weiteren sind im Kanton Zürich im Rahmen der eigentlichen Fördertätigkeit unternehmerische Fördermodelle (Darlehen [insb. Social Impact Bonds und Development Impact Bonds], Beteiligungen, Wandeldarlehen) mit einer Steuerbefreiung vereinbar, sofern nachgewiesen ist, dass die Fördermittel in Bereichen eingesetzt werden, wo (noch) kein Markt besteht und somit Investitionen getätigt werden, welche gewinnorientierte Dritte nicht machen würden.

Ein gemeinnütziger Zweck ist Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Stiftung. Gemeinnützig ist ein Zweck dann, wenn er im Allgemeininteresse liegt und das Gemeinwohl fördert, beispielsweise in den Bereichen der sozialen Fürsorge, Kunst und Kultur, Wissenschaft und Bildung, Entwicklungszusammenarbeit oder Umweltschutz. Wichtig ist dabei, dass der Empfängerkreis offen und nicht auf eine eng begrenzte Zahl von Personen beschränkt ist. Zudem dürfen keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke im Rahmen der Stiftungsaktivitäten verfolgt werden.

Da sich eine gemeinnützige Stiftung nach schweizerischem Recht selbst gehört, ist ein Rückfluss des Vermögens an den Stifter oder die Stifterin grundsätzlich ausgeschlossen. Bei einer allfälligen Auflösung der Stiftung werden die restlichen Mittel deshalb auf eine andere steuerbefreite gemeinnützige Organisation, mit Sitz in der Schweiz, mit ähnlichem Zweck übertragen.

Stiftungen ist es zudem verboten, die Erträge zurückzuhalten, um Kapital anzusammeln. Zwar kennt das Schweizer Recht keine sogenannte «pay-out rule», wie sie beispielsweise in Deutschland oder den USA üblich ist, wo Stiftungen verpflichtet sind, einen bestimmten Anteil der Erträge auszuschütten. Trotzdem sind Stiftungen in der Schweiz gehalten, die zur Verfügung stehenden Mittel laufend einzusetzen; andernfalls schreitet die Stiftungsaufsicht ein und es droht der Entzug der Steuerbefreiung. 

Stiftungsaufsicht 

Gemeinnützige Stiftungen unterstehen von Gesetzes wegen einer staatlichen Aufsicht. Je nach Ort und Reichweite ihrer Stiftungstätigkeit stehen Sie unter kommunaler, kantonaler oder eidgenössischer Stiftungsaufsicht. So werden national oder international tätige Stiftungen von der eidgenössischen Aufsicht kontrolliert, im Kanton Zürich tätige Stiftungen von der BVG- und Stiftungsaufsicht Zürich. Stiftungen sind dazu verpflichtet der Aufsicht jährlich einen revidierten Geschäftsbericht mit Anhang einzureichen.